{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-017_2016-08-11.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_017_Urteil_2016-08-11.pdf", "Checksum": "6921893b78f1f85f5ba881c163bd7413"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, 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verschoben wird und die Halterung um\ndie zusätzliche vertikale Achse (X54) gedreht wird (wiederum die Halbkreis-Schwenkbewegung wegen der Konizität des Teils).\n\nDie der Öffentlichkeit 2001 zugänglich gemachte Maschine des Typs\nFAPA-EK scheint diese Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 1 bereits\nrealisiert zu haben, wie sich einerseits aus einem entsprechend mit den\nBezugszeichen des Streitpatents beschrifteten Seitenriss aus der technischen Zeichnung mit angegebenen Achsen ergibt (act. 1 RZ 53):\n\nSeite 9\nO2015_017\n\nund andererseits angesichts des Videos und den daraus abgeleiteten\nStandbildern (act. 1 RZ 77, 88, 89, 90):\n\nSeite 10\nO2015_017\n\nSeite 11\nO2015_017\n\nDie Funktionsweise der Konstruktion der Maschine FAPA-EK hinsichtlich\ninsbesondere der halbkreisförmigen Führung um die Achse X54 lässt sich\nam besten anhand der Abbildung 9 der Klage nachvollziehen (act. 1\nRZ 57):\n\nUm den unten in dieser Abbildung angegebenen fixen Drehpunkt ist der\nHebel 56 drehbar, und wird der Schlitten 80 von rechts nach links auf den\nSchienen GS80 verschoben, so bewegt sich die Wippe 12 auf einem\nHalbkreis, weil gleichzeitig die Beweglichkeit des die Wippe tragenden\nSchlittens entlang der Richtung D60 mit den Schienen GS60 gegeben ist.\n\nDamit ist diese Maschine des Typs FAPA-EK von 2001 eine\nHeissprägemaschine, also eine Maschine (2) zum Markieren oder\nEtikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4) nach Merkmal 1.1, mit:\n\n– einem Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren (Merkmal 1.2);\n\n– ersten Mitteln (8) zum relativen Verlagern des Organs (6) und eines\nTeils (4) in einer ersten Richtung (D6), hier vertikal (Merkmal 1.3);\n\n– einer Wiege (12), die ein Teil (4) während seiner Markierung oder\nwährend der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese\nWiege (12) mit zweiten Mitteln (34) zum rotatorischen Antreiben des\nTeils (4) um seine Drehachse (X4) versehen ist (Merkmal 1.4);\n\n– einem Schlitten (60) zum translatorischen Antreiben der Wiege (12) in\neiner zu der ersten Richtung (DG) senkrechten zweiten hier\nhorizontalen Richtung (D60) (Merkmal 1.5);\n\nSeite 12\nO2015_017\n\nwobei die Maschine (2) zudem Folgendes umfasst:\n\n– dritte Mittel (80) zum translatorischen Antreiben des Schlittens (60) in\neiner zu der ersten und zu der zweiten Richtung (DG, D60)\nsenkrechten dritten hier horizontalen Richtung (D80), realisiert in\nForm eines Tisches (80), auf welchem der Schlitten (60) angeordnet\nist (Merkmal 1.6);\n\n– vierte Mittel (54‘, 56) zum rotatorischen Antreiben der Wiege (12) in\nBezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung (DG)\nparallelen, hier vertikalen Achse (X54), realisiert indirekt mittels eines\nDreharms (56) in einem festen Abstand an einem Drehlager (54‘) mit\nDrehachse XT, so dass sich die Wiege (12) beim Prägevorgang dreht\num eine Achse X54, die parallel zu der Richtung D6, also auch\nvertikal, verläuft (Merkmal 1.7).\n\nVon der Klägerin wird die Verwirklichung von Merkmal 1.6 schlüssig\nbehauptet (act. 1 RZ 54-56 in Verbindung mit den Abbildungen 7-10 in\nact. 1). Weiter ist das Merkmal 1.6 durch die Formulierung als \"Mittel\"\nsehr breit gefasst, und es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der\nAntrieb der dritten Mittel gemäss Merkmal 1.6 und der vierten Mittel\ngemäss Merkmal 1.7 durch das gleiche Bauteil realisiert werden kann,\nnamentlich durch den Dreharm 56, und das Antreiben gemäss Merkmal\n1.6 und das Antreiben gemäss Merkmal 1.7 also indirekt erfolgen kann.\n\nDamit nimmt die offenkundige Vorbenutzung FAPA-EK von 2001\nsämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 1 vorweg, und ist somit\nneuheitsschädlich.\n\nWie von der Klägerin ebenfalls schlüssig behauptet, werden auch sämtliche Verfahrensschritte von Verfahrensanspruch 11 durch den Betrieb der\nMaschine FAPA-EK von 2001 verwirklicht (act. 1 RZ 91-94).\n\nNamentlich wird bei dieser alten Maschine (vgl. auch die obigen Abbildungen)\n\n– das Teil 4 auf die Wiege 12 in einer Ladestation 14 geladen (Merkmal\n11.1);\n– die mit dem Teil 4 versehene Wiege 12 längs einer Bahn T verlagert,\ndie von einer Ladestation 14 zu einer Entladestation 16 verläuft\n(Merkmal 11.2);\n\nSeite 13\nO2015_017\n\n"}