{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-017_2016-08-11.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_017_Urteil_2016-08-11.pdf", "Checksum": "6921893b78f1f85f5ba881c163bd7413"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:44", "Checksum": "585bfb6aac3da0841e973a7ddbd6192c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017\nRegeste:\nBeschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse\n\nIm Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten habe die\nSchwan-STABILO Cosmetics GmbH der Klägerin im Januar 2015 erlaubt,\nVideoaufnahmen einer der fünf bei ihr seit Anfang der 2000er-Jahre in\nBetrieb stehenden Heissprägemaschinen des Typs FAPA-EK zu erstellen.\nBei dieser gefilmten Maschine handle es sich um die erste an Schwan-\nSTABILO Cosmetics GmbH ausgelieferte FAPA-EK (act. 1 RZ 20).\n\nWeiter gibt die Klägerin eine technische Zeichnung aus dem Jahr 2003\nwieder, die für die Lieferung an die Schwan-STABILO Cosmetics GmbH\nangefertigt worden sei (act. 1 RZ 21).\n\nDie Klägerin behauptet, am technischen Aufbau der damals gelieferten\nHeissprägemaschinen sei in den mehr als 10 Jahren des Betriebs nichts\ngeändert worden, was sich aus der Übereinstimmung der Videoaufnahmen aus dem Jahr 2015 und der technischen Konstruktionszeichnung\naus dem Jahre 2003 ergebe (act. 1 RZ 22).\n\nWeiter behauptet die Klägerin, die Käuferin Schwan-STABILO Cosmetics\nGmbH sei damals nicht zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen (act. 1\nRZ 108).\n\nSeite 6\nO2015_017\n\nDie klägerische Sachdarstellung ist unbestritten und die Klägerin hat\nplausibel dargetan, dass 2001, d.h. weit vor dem Prioritätsdatum des\nStreitpatents – das früheste Prioritätsdatum des Streitpatents ist der\n24. März 2009 – die Maschine des Typs FAPA-EK ohne Geheimhaltungsverpflichtung der Schwan-STABILO Cosmetics GmbH verkauft und in deren Produktionsstätten in Betrieb genommen wurde. Diese Sachdarstellung wird zudem untermauert durch die Bezugnahme auf eingereichte\nUnterlagen (Maschinennummernverzeichnis, Auftragsbestätigung, Fotografien und Videoaufnahmen der 2015 bei der Schwan STABILO Cosmetics GmbH immer noch in Betrieb befindlichen Maschine, damit übereinstimmende technische Zeichnungen).\n\nDamit wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl.\nEntscheidung O2013_006 vom 7. Oktober 2015, E 4.1.1) ein tatsächlicher Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands dargelegt, namentlich, wer welchen konkreten technischen Gegenstand zu\nwelchem Zeitpunkt vor dem Prioritätsdatum unter welchen Bedingungen\nwem zugänglich gemacht hat.\n\nWeiter zu klären ist die Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was vom Streitpatent beansprucht\nwird.\n\nIm Streitpatent wird eine recht komplex aufgebaute Heissprägemaschine\nmit vielen konstruktiven Details beschrieben. Auch der zugänglich gemachte Gegenstand ist auf den ersten Blick komplex, lässt sich aber in\neinfache Elemente zerlegen.\n\nAusgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass ein konisches Teil bekanntlich, wenn auf einer Oberfläche abgerollt, eine (halb)kreisförmige Bahn\nbeschreibt. Entsprechend muss auch eine Maschine zum Markieren oder\nEtikettieren eines derartigen Teils in der Lage sein, eine entsprechende\nhalbkreisförmige Bewegung mit dem zu beschriftenden Teil unter gleichzeitiger Rotation des Teils um seine Achse auszuführen.\n\nDamit lässt sich Anspruch 1 (Vorrichtungsanspruch), bezugnehmend auf\ndie einzelnen Merkmale gemäss der oben angegebenen Nummerierung,\nin die folgenden Funktionselemente in einfacherer und im Hinblick auf die\nNeuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung spezifischerer Formulierung wie folgt zerlegen:\n\nSeite 7\nO2015_017\n\nMerkmal Funktionselement\n\n1.2; 1.3 Auftragungskopf, kann in einer vertikalen Richtung verschoben werden (D6 als vertikale Richtung ausgewählt,\nbewegt sich gewissermassen von oben auf das zu beschriftende Teil);\n\n1.4 Halterungsvorrichtung für das zu beschriftende Teil, das\nTeil kann damit um seine eigene Achse (X4) gedreht\nwerden;\n\n1.5 Schlitten, mit welchem die Halterungsvorrichtung für das\nzu beschriftende Teil entlang einer ersten horizontalen\nRichtung (D60) verschoben werden kann;\n\n1.6 der Schlitten kann zusätzlich senkrecht zur ersten horizontalen Richtung verschoben werden (D80);\n\n1.7 es gibt ein Mittel, welches die Halterungsvorrichtung in\nBezug auf den Schlitten zusätzlich um eine vertikale\nAchse (X54) drehen kann (das ist genau der schwenkende Halbkreis, der wegen des Abrollens des konischen Teil auf dem Auftragungskopf erforderlich ist).\n\nVereinfacht gesagt wird also eine Maschine beansprucht, bei welcher der\nAuftragungskopf in z-Richtung (D6) verschieblich gelagert ist, bei welchem das zu beschriftende Teil in einer Halterung drehbar um seine\nSymmetrieachse (um X4) gelagert ist und die Halterung selber auf einem\nx-y-Schlitten (D60 und D60) angeordnet ist. Zudem gibt es das Mittel gemäss Merkmal 1.7, welches es erlaubt, das zu beschriftende Bauteil zusätzlich zur Drehung um seine eigene Achse im erforderlichen Halbkreis\nso unter dem Auftragungskopf entlang zu führen, dass die Oberfläche des\nBauteils an diesem abrollt.\n\nAnspruch 11 formuliert das damit durchgeführte Beschriftungsverfahren\nunter Verwendung einer derartigen Maschine, wobei zusätzlich, wiederum\nin vereinfachter Darstellung,\n\nMerkmal Funktionselement\n\n11.1 a) das zu beschriftende Teil in einer Ladestation auf die\nHalterung (Wiege) geladen wird,\n\n"}