{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-017_2016-08-11.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_017_Urteil_2016-08-11.pdf", "Checksum": "6921893b78f1f85f5ba881c163bd7413"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:44", "Checksum": "585bfb6aac3da0841e973a7ddbd6192c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017\nRegeste:\nBeschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2015_017\n\nU r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 6\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nRichter Dr. sc. nat. Bremi, Referent\nRichter lic. iur. & dipl. Mikrotech.-Ing. Frank Schnyder\nErste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte MADAG Printing Systems AG,\nBrunaustrasse 185, 8951 Fahrweid,\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Conrad Weinmann\nund lic. iur. Fabian Wigger, WEINMANN ZIMMERLI, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich, und patentanwaltlich\nberaten durch Patentanwalt Marcel Schirbach, WEINMANN\nZIMMERLI, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nIllinois Tool Works Inc.,\n3600 West Lake Avenue, US-IL 60026 Glenview,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentnichtigkeit;\nBeschriftungsmaschine für konische Teile\nO2015_017\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 machte die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage rechtshängig und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass der Schweizer Teil des Patents EP 2 236 296 B1\nnichtig ist.\n\n2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, unter Einschluss des patentanwaltlichen Aufwands.\"\n\n1.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beklagten Frist gesetzt, um die Klage zu beantworten und um entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen.\nLetzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Zustellung an die\nBeklagte durch Publikation erfolgen werde (act. 4).\n\n1.3 Die Beklagte erhielt diese Verfügung per rechtshilfeweiser Zustellung\nam 22. Februar 2016 (act. 7). Die Frist sowohl zur Bezeichnung eines\nZustellungsdomizils oder eines Zustellungsempfängers in der Schweiz als\nauch zur Einreichung der Klageantwort liess die Beklagte indes ungenutzt\nverstreichen. In Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO wurde der Beklagten daher eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, unter\nder Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht einen Endentscheid trifft,\nsofern die Angelegenheit spruchreif ist, andernfalls zur Hauptverhandlung\nvorgeladen wird (act. 8). Auch diese Nachfrist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.\n\n1.4 Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Klägerin ihre Honorarnoten ein (act. 12, 12_1-2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt und der Spruchkörper wurde\nbekannt gegeben (act. 13). Innert Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen.\n\n1.5 Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 223 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in den USA.\nGemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ\n\nSeite 2\nO2015_017\n\nsowie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist das Bundespatentgericht für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig.\n\n2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar.\n\n2.3 Da es – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beurteilung\nnicht einer besonderen Fachkunde bedarf, sondern ein allgemeines technisches Verständnis genügt, ist kein Fachrichtervotum im Sinne von\nArt. 183 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 3 PatGG erforderlich. Dies ist\nauch für den fachtechnischen Laien nachvollziehbar.1\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche unter anderem die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von\nHeissprägemaschinen zum Zweck hat (act. 1 RZ 8).\n\nDie Beklagte ist eine amerikanische Gesellschaft und Inhaberin des\nEuropäischen Patents EP 2 236 296 B1 (nachstehend Streitpatent; act. 1\nRZ 11).\n\n3.2 Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren (act. 1 RZ 1, 12).\n\nDie Klägerin macht zur Begründung der Nichtigkeit insbesondere geltend,\ndass der beanspruchte Gegenstand nicht neu ist im Lichte einer offenkundigen Vorbenutzung (act. 1 RZ 2).\n\nAuf diese und weitere Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Rechtsschutzinteresse\n\nDie Korrespondenz der Parteien und insbesondere ein Verwarnungsschreiben der Patentinhaberin vom 25. Februar 2015 (act. 1_20), in welchem unter Bezugnahme auf das Streitpatent und angeblich dieses wortsinngemäss verletzende Handlungen der Klägerin eine Verletzungsklage\nangedroht wurde (vgl. act. 1 RZ 25-41), belegen ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage.\n\n1 BGE 4A_52/2008, E. 3.4, Urteil vom 29. April 2008.\n\n"}