Seite 50 O2015_012 10. Juni 2016 E. 5.5 sowie der Tatsache, dass die Beklagte Patentanwaltskosten im Umfang des Doppelten der Grössenordnung von EUR 25'000.– sinngemäss anerkennt, auf CHF 50'000.– festzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 85'000.– zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1. Auf den anlässlich der Hauptverhandlung von der Beklagten gestellten neuen Eventualantrag 3 wird nicht eingetreten.