Wenn sich die Parteien, mutmasslich im Bestreben, das Kostenrisiko tief zu halten, auf einen Streitwert einigen, der angesichts ihres Aufwandes im Prozess wohl zu tief angesetzt worden sein dürfte, so müssen sie mit den Folgen ihrer Entscheidung leben. Damit besteht kein Grund, den Tarifrahmen zu übersteigen. Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist entsprechend auf CHF 35'000.– festzusetzen (vgl. Art. 3-5 KR-PatGer). Die Entschädigung für die patentanwaltliche Beratung ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundespatentgerichts O2012_043 vom