5.2 Was die Parteientschädigung betrifft, so reicht die Klägerin eine Aufstellung ihrer Patentanwaltskosten über CHF 116'960.– ein. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten macht die Klägerin eine Entschädigung nach Tarif geltend, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren ausserordentlich aktenreich gewesen sei, es viele nachträgliche Eingaben gegeben habe und von der Beklagten vier Eventualanträge gestellt worden seien. Es rechtfertige sich daher, gemäss Art. 8 KR-PatGer den Standardtarifrahmen etwas zu überschreiten, weshalb eine Rechtsanwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 80'000 geltend gemacht werde.