Die mit den Eventualanträgen 1, 2, 3 und 4 eingeschränkten Ansprüche werden durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt, während die Ansprüche des Eventualantrags 3 zudem entgegen den Bestimmungen von Art. 123 (3) EPÜ den Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger Weise erweitern. Die Ansprüche des eingeschränkten Eventualantrags 3 wären, sofern der eingeschränkte Eventualantrags 3 zuzulassen wäre, ebenfalls naheliegend. Seite 49 O2015_012 Somit ist das Streitpatent für nichtig zu erklären. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen