Nachdem Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anerkannt werden, erfüllt das Streitpatent EP 1 250 138 B2 die Kriterien bezüglich Neuheit (Art. 54 EPÜ), Ausführbarkeit (Art. 83 EPÜ) und der Zulässigkeit von Änderungen (Art. 123 EPÜ). Hingegen werden die Ansprüche des Streitpatents durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt.