Eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf Eventualantrag 4 ist damit nicht ersichtlich. Bezüglich Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ändert sich jedoch nichts gegenüber der Ansprüche gemäss Streitpatent EP 1 250 138 B2. Wie vorstehend dargelegt, gelangt der Fachmann bei einer Kombination der D15 mit der D13 in nahe liegender Weise zu einem Gegenstand gemäss den Ansprüchen 1 und 2 des vierten Eventualantrags. 4.8 Zusammenfassung