Eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche des Eventualantrags 4 ist dennoch nicht erkennbar. Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass das Esterlösungsmittel am bevorzugtesten Benzylbenzoat mit einem Anteil von 15 % (w/v) ist (S. 10, Z. 16) und am bevorzugtesten 10 % (w/v) Ethanol sowie 10 % (w/v) Benzylalkohol vorliegt (S. 9, Z. 20 – 21). Dies in Kombination mit den Ansprüchen 4 und 23 der ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie den im Zusammenhang mit Eventualantrag 2 vorgenommenen Einschränkungen ergibt aber unmittelbar die Gegenstände der Ansprüche des vierten Eventualantrags.