Der Hinweis in der D15, dass allenfalls niedrigere Dosierungen wirksam sein könnten (D15, S. 305, "Discussions", 2. Abs., zweitletzter Satz und S. 306, letzter Abs.), würde den Fachmann entgegen der Meinung der Beklagten dabei nicht vom anspruchsgemässen Konzentrationsprofil wegführen. Die D15 erklärt diesbezüglich klar, dass weiterführende Studien notwendig sind, um diese Hypothesen zu bestätigen (D15, S. 305, "Discussions", 2. Abs., zweitletzter Satz) und die Ansprechrate sowie die Langzeiteffekte zu bestimmen (D15, S. 306, letzter Abs.). Damit regt die D15 sogar explizit dazu an, Dosierungen und Blutplasmakonzentrationen gegebenenfalls zu optimieren.