Es ist davon auszugehen, dass diese Formulierung bei der Verwendung gemäss der D15 zwangsläufig geeignet ist, eine Blutplasmakonzentration von 8.5 ng/ml während wenigstens 2 Wochen aufrecht zu erhalten, da das Ausführungsbeispiel des Streitpatents ja die bevorzugteste Ausführungsform der Erfindung darstellt. Damit gelangt der Fachmann unmittelbar zu einem Gegenstand gemäss Hauptanspruch des eingeschränkten Eventualantrags 3.