Mangels eines nachgewiesenen Effektes des beanspruchten Konzentrationsprofils besteht daher keine Veranlassung, eine anspruchsvollere Aufgabe zu formulieren als sie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Hauptanspruchs des Streitpatents in der erteilten Fassung aufgestellt wurde.