Der Hauptanspruch des angepassten Eventualantrags 3 scheint im Gegensatz zum ursprünglichen Eventualantrag 3 die Erfordernisse von Art. 123 (3) EPÜ zu erfüllen, da der Hauptanspruch nun verlangt, dass die Formulierung zu einer mindestens zwei Wochen anhaltenden, therapeutisch signifikanten Fulvestrantkonzentration im Blutplasma hergerichtet ist. Ebenso scheint der Gegenstand des angepassten Eventualantrags 3 den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen an den von der Beklagten genannten Stellen (erteilte Ansprüche 1 und 30) unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sein, womit auch die Erfordernisse von Art. 123 (2) EPÜ erfüllt sind.