Doch selbst wenn dies anders gesehen würde, ist der Klägerin Recht zu geben, dass bei der intramuskulären Verabreichung der Rizinusölbasierten Fulvestrantformulierung gemäss D13 bei Menschen davon auszugehen ist, dass zwangsläufig die gleiche Fulvestrantkonzentration im Blutplasma auftreten muss wie mit der Formulierung gemäss Ausführungsbeispiel des Streitpatents, da beide Formulierungen wie oben diskutiert als im Wesentlichen identisch anzusehen sind. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass mit der Rizinusöl-basierten Formulierung aus D13 die beanspruchte Fulvestrantkonzentration von 8.5 ng/ml (mit unbestimmter Zeitdauer) im Blutplasma erreicht wird. Dies wird im Übri-