Somit gehen die Gegenstände die Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19, 23 und 24 des zweiten Eventualantrags unmittelbar aus den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen hervor. Eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf Eventualantrag 2 ist damit nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ändert sich jedoch nichts gegenüber Eventualantrag 1. Da der nächstkommende Stand der Technik auch die zusätzlichen Merkmale "Verabreichung an Menschen" und "Fulvestrant in Lösung" offenbart, sind aus den oben genannten Gründen auch die Ansprüche des Eventualantrags 2 gegenüber einer Kombination der D15 mit der D13 als nicht erfinderisch einzustufen.