Dem kann nicht gefolgt werden: Die Indikation Brustkrebs stellt gemäss ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen klar die am konkretesten benannte und bevorzugteste Anwendung der Fulvestrantformulierung dar (S. 15, Z. 31). Dass, die im Streitpatent beschrieben Fulvestrantfomulierungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung letztendlich für Brustkrebsbehandlungen bei Menschen vorgesehen sind, wird der Fachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen insbesondere aufgrund der Seite 44 O2015_012