In der Eingabe vom 15. November 2016 macht die Klägerin geltend, dass die Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19, 23 und 24 des zweiten Eventualantrags gegen Art. 123 (2) EPÜ verstiessen, da sich die vorgenommenen Einschränkungen nur durch eine Mehrfachauswahl der Merkmale "Behandlung von Brustkrebs", "Verabreichung an Menschen" und "Fulvestrant in Lösung" aus verschiedenen Listen herleiten lasse.