Die Ansprüche des Eventualantrags 1 sind gegenüber den Ansprüchen des Streitpatents EP 1 250 138 B2 dahingehend eingeschränkt, dass die Verwendung der Formulierung auf die Behandlung von Brustkrebs beschränkt ist. Damit ist aus den oben genannten Gründen Neuheit zu bejahen. In Bezug auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ändert sich ebenfalls nichts an der Ausgangslage. Da der nächstkommende Stand der Technik auch das zusätzliche Merkmale des Eventualantrags 1 offenbart, sind aus den oben genannten Gründen auch die Ansprüche des Eventualantrags 1 gegenüber einer Kombination der D15 mit der D13 als nicht erfinderisch einzustufen. 4.7.2 Eventualantrag 2