Abgesehen von den definierten Mengenanteilen der Alkohole und des Esterlösungsmittels enthalten die Ansprüche 2, 4, 18, 19, 23 und 24 keine Merkmale, welche diese zusätzlich von der D15 unterscheiden. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit Anspruch 1 definiert, ist bei der D15 bereits eine Fulvestrantkonzentration von 50 mg/ml anzusehen, was über dem in den Ansprüchen 4, 18, 19, 23 und 24 geforderten Wert von wenigstens 45 mg/ml liegt.