Die von der Beklagten in RZ 114 der Klageantwort aufgeworfene Diskussion, wonach die D13 in Bezug auf die prozentualen Mengenanteile keine Bezugsgrössen angebe, ist in Bezug auf Anspruch 1 unerheblich, da dieser keine konkreten Mengenangaben definiert. Seite 42 O2015_012 4.6.4.6 Zwischenergebnis Damit ist der Klägerin zuzustimmen, dass Anspruch 1 des Streitpatents ausgehend von der D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 4.6.5 Ansprüche 2, 4, 18, 19, 23 und 24 ausgehend von D15 (Howell)