Dem Standpunkt der Beklagten in der Duplik RZ 139 wonach ein weiterer Unterschied zwischen Anspruch 1 (und Anspruch 2) der D15 in der Langzeitwirkung der Fulvestrantformulierung bei der Behandlung von gutartigen oder bösartigen Erkrankungen des Brust- oder Reproduktionstrakts für wenigstens zwei Wochen bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die D15 beschreibt, wie von der Klägerin dargelegt, unter anderem eine Formulierung, welche wie diejenige des Streitpatents 50 mg/ml Fulvestrant aufweist und gemäss Fig.