Im Gegenteil, der Hauptanspruch des Streitpatents lässt es völlig offen, welche konkreten Alkohole bzw. Esterlösungsmittel einzusetzen sind und welche Mengen dabei vorzusehen sind. Auch der Beschreibung des Streitpatents ist nicht zu entnehmen, dass die Wahl der konkreten Alkohole bzw. Esterlösungsmittel oder deren mengenmässige Anteile besonders kritisch wären, um die geltend gemachten Vorteile und Effekte zu erreichen. So kann das nichtwässrige Esterlösungsmittel gemäss der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents in Mengen von beispielsweise 1 Gew.-% (Abs. 0022) bis zu 60 Gew.-% vorliegen (Abs. 0032) und aus ganz unterschiedlichen Substanzen wie Benzylbenzoat, Ethyloleat, Isop-