Seite 27 O2015_012 4.6.2 Überblick Die Klägerin erachtet sämtliche Ansprüche des Streitpatents als nicht erfinderisch. Dabei argumentiert sie die mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von folgenden Dokumenten als nächstliegender Stand der Technik: 1. D15: Howell et al., "Pharmacokinetics, pharmacological and antitumor effects of the specific anti-oestrogen ICI 182780 in women with advanced breast cancer";