Sämtliche Ansprüche 1-31 des Streitpatents erfüllen somit das Neuheitskriterium gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung. 4.5.3.4 Fazit zur Neuheitsfrage Da Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts nach Auffassung der Spruchkammer anzuerkennen sind und der Einwand der mangelnden Neuheit auf Basis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht überzeugt, sind sämtliche Ansprüche 1-31 des Streitpatents entgegen der Ansicht der Klägerin als neu einzustufen. 4.6 Mangelnde erfinderische Tätigkeit 4.6.1 Beurteilungsansatz