Teilanmeldung grundsätzlich nicht neuheitsschädlich sein für das Streitpatent. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, wie das Prioritätsrecht, insbesondere Art. 88 (2) EPÜ, korrekt zu interpretieren ist. Es scheint aber insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 angebracht, im vorliegenden Fall Teilprioritäten grundsätzlich anzuerkennen und zwar selbst dann, wenn keine explizite Aufteilung der Patentansprüche in die Prioritäten gültig beanspruchende bzw. nicht gültig beanspruchende Teilbereiche vorliegt. Damit sind sämtliche Ansprüche 1-31 des Streitpatents als neu gegenüber der Teilanmeldung EP 1 669 073 A2 zu bewerten. 4.5.3 Offenkundige Vorbenutzung