Allen in den Prioritätsunterlagen offenbarten Gegenständen im Streitpatent sowie in der vermeintlich neuheitsschädlichen Teilanmeldung kommt bei Anerkennung von Teilprioritäten nämlich automatisch der gleiche Zeitrang zu. Für diejenigen Gegenstände, welche über den Offenbarungsgehalt der Prioritätsunterlagen hinausgehen, kann weder die Teilanmeldung noch das Streitpatent einen anderen Zeitrang beanspruchen als der Anmeldetag des Streitpatents bzw. der WO 01/51056 A1. Damit kann die Seite 23 O2015_012