Grundsätzlich scheint nichts dagegen zu sprechen, dass eine Aufteilung an sich möglich ist, auch wenn dies eine komplexe Aufgabe darstellt. Zudem geht es vorliegend nicht darum, die Neuheit gegenüber einer zwischen Prioritätsdaten und Anmeldetag des Streitpatents erfolgten Zwischenpublikation zu beurteilen. Vielmehr ist die Neuheit gegenüber einer Teilanmeldung zum Streitpatent zu beurteilen. Von daher kann im Prinzip dahingestellt bleiben, wie die korrekte Aufteilung des zu beurteilenden Anspruchs im Streitpatent genau aussieht.