Wenn man davon ausgeht, dass Teilprioritäten im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anzuerkennen sind, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es im vorliegenden Fall überhaupt notwendig ist, die Teilbereiche der Ansprüche des Streitpatents explizit zu benennen.