Der Klägerin kann insofern zugestimmt werden, als dass Zweifel bestehen, ob mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Aufteilungen des Anspruchs 1 (und der weiteren Ansprüche) tatsächlich zwei komplementäre Teilbereiche definiert werden, welche sich zusammen zum Schutzumfang von Anspruch 1 des Streitpatents ergänzen. Das von der Klägerin vorgebrachte Beispiel mit 15% Ethyloleat liegt tatsächlich weder im einen noch im anderen Teilbereich, wird vom Schutzumfang des Streitpatents aber erfasst.