des Streitpatents einzustufen. Für die weiteren Ansprüche sei die Situation analog. Die Klägerin erachtet jedoch im Besonderen die Aufteilung des Anspruchs 1 (sowie auch der übrigen Ansprüche) in der Replik als unzutreffend. Auch eine zweite von der Beklagten in der Duplik in RZ 47 vorgelegte Aufteilung, welche weitere Merkmale wie die Blutplasmakonzentration von 2.5 ng/ml sowie die behandelten Krankheiten berücksichtigt, stuft die Klägerin als nicht korrekt ein, da keine exakte Aufteilung des Anspruchs vorgenommen werde.