Dies habe somit zur Folge, dass auch die Teilanmeldung EP 1 669 073 A2 keine Priorität für den zweiten Teilbereich beanspruchen könne. Insoweit die Teilanmeldung nun Gegenstände offenbare, die die Prioritäten gültig beanspruchen (erster Teilbereich) könne dieser mangels Überlappung zwischen den Teilbereichen auch nicht neuheitsschädlich sein für den zweiten Teilbereich, welcher keine Priorität beansprucht. Entsprechend sei die EP 1 669 073 A2 als nicht neuheitsschädlich für Anspruch 1 Seite 22 O2015_012