Die Beklagte argumentiert diesbezüglich, dass beispielsweise Anspruch 1 gedanklich in zwei Gegenstände aufgeteilt werden könne. Hierzu hat sie in der Klageantwort in RZ 68-71 eine Aufteilung vorgenommen bei welcher der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gedanklich in einen ersten Teilbereich mit "wenigstens 10% Gew.% pharmzeutisch akzeptables Esterlösungsmittel in Form von Benzylbenzoat" und "25% oder weniger des pharmazeutisch akzeptablen Alkohols" und einen zweiten Teilbereich mit "weniger als 10 Gew.-% pharmzeutisch akzeptables Esterlösungsmittel mit Ausnahme von Benzylbenzoat" und "mehr als 25 Gew.- % des pharmazeutisch akzeptablen Alkohols" aufgeteilt wird.