Die Klägerin macht geltend, dass sämtliche Ansprüche des Streitpatents (i) im Sinne von Art. 54 (3) nicht neu sind gegenüber der EP 1 669 073 A2 (Teilanmeldung zum Streitpatent) sowie (ii) durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen werden. 4.5.2 Neuheit gegenüber EP 1 669 073 A2 4.5.2.1 Offenbarungsgehalt und Zeitrang