Damit erhält der Fachmann klare Hinweise, die allgemeinere Formulierung wie in den Ansprüchen 18, 19, 23 und 24 auszugestalten. Diese stellen entsprechend keine neue Auswahl dar. Somit gehen die Gegenstände der Ansprüche 18, 19, 23 und 24 unmittelbar aus den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen hervor. Eine unzulässige Erweiterung des Streitpatents ist nicht erkennbar. Seite 20 O2015_012 4.5 Mangelnde Neuheit 4.5.1 Überblick