Bezüglich der Ansprüche 18 und 19 werden gegenüber der allgemeineren Formulierung auf S. 8, Z. 5-11 der WO 01/51056 A1 die Mengenanteile des Alkohols und des Ester-Lösungsmittels je für sich weiter eingeschränkt. An dieser Stelle der Beschreibung wird bereits darauf hingewiesen, dass der Mengenanteil des Alkohols bevorzugt geringer und derjenige des Ester-Lösungsmittels höher zu wählen ist.