Vorliegend ist dem Fachmann bei der Lektüre der WO 01/51056 A1 unmittelbar klar, dass sich die jeweiligen Mengenangaben bezüglich des pharmazeutisch annehmbaren Alkohols, des nichtwässrigen Esterlösungsmittels sowie die Konzentration an Fulvestrant von -1 45 mgml auf dieselbe Formulierung beziehen, wie sie auf Seite 8, Zeilen 5-11 oder Anspruch 4 der WO 01/51056 A1 in allgemeinerer Form beschrieben ist.