Solche Mehrfachauswahlen seien neu gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. Damit liege ein Verstoss im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ vor. Zur Stützung ihrer Argumentation verweist die Klägerin unter anderem auf die Entscheidung T 12/81 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie Singer/Stauder. Dem widerspricht die Beklagte und macht mit Verweis auf mehrere Textstellen sowie die Entscheidungen T 783/09 sowie T 1241/03 der Beschwerdekammern der Europäischen Patentamts geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 18, 19, 23 und 24 den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen insgesamt zu entnehmen seien.