Die in den Ansprüche 18, 19, 23 und 24 genannten Bereichsgrenzen für den pharmazeutisch annehmbaren Alkohol und das nichtwässrige Esterlösungsmittel sowie die Konzentration an Fulvestrant von 45 mgml-1 seien zwar in der Beschreibung der WO 01/051056 A1 auf den Seiten 8, 9 und 10 an sich erwähnt. Der Fachmann müsse aber eine Mehrfachauswahl tätigen um diese Merkmale zu kombinieren. Bei den Ansprüchen 23 und 24 sei zudem eine weitere Auswahl aus der Liste von konkreten Vertretern des nichtwässrigen Esterlösungsmittels aus Anspruch 15 der WO 01/051056 A1 zu treffen. Solche Mehrfachauswahlen seien neu gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.