Diesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Streitpatent klar beschreibe, wie die patentgemässe Beispielformulierung herzustellen sei. Zudem wird im wissenschaftlichen Artikel von Robertson et al. in den Figuren 1-3 klar gezeigt wird, dass wie im Streitpatent erwähnt, mit dem Produkt Faslodex, welches unbestrittenermassen der Beispielformulierung aus dem Streitpatent entspricht, eine therapeutisch signifikante Fulvestrantkonzentration im Blutplasma erzielbar ist. Damit offenbart das Streitpatent die Erfindung ausreichend. Eine mangelnde Offenbarung im Sinne von Art. 83 EPÜ liegt nicht vor.