Die Klägerin macht geltend, dass das Streitpatent keine klinischen Resultate zeige, welche bestätigen würden, dass mit der Beispielformulierung eine therapeutisch signifikante Fulvestrantkonzentration im Blutplasma erzielbar sei. Damit liege eine mangelnde Offenbarung im Sinne von Art. 83 EPÜ vor.