Anspruch 23 kann somit die beiden Prioritäten vom 10. Januar und 12. April 2000 gültig beanspruchen. Die Argumentation der Klägerin in Bezug auf die abhängigen Ansprüche überzeugt wenig. Die Tatsache, dass ein unabhängiger Anspruch keine Priorität geniesst bedeutet nicht zwingend, dass ein davon abhängiger Anspruch die Priorität nicht gültig beanspruchen könnte. Die Frage, ob die abhängigen Ansprüche allenfalls die Priorität gültig beanspruchen können, ist jedoch wie im Zusammenhang mit der Neuheitsbeurteilung vorerst unerheblich.