Zudem erwähnt die Prioritätsunterlage GB 0000313.7 auf Seite 7, Zeilen 15-17 einen bevorzugten Minimalwert für den Alkohol von 15% (w/v). Damit ist nicht ersichtlich wie die Kombination des Gegenstands von Anspruch 11 der Prioritätsunterlage zusammen mit der explizit in der Beschreibung genannten unteren Grenze für den Alkohol von 15% (w/v) einen neuen Gegenstand ergeben soll wie in RZ 102 der Klageschrift behauptet. Analoge Textstellen wie in der ersten Prioritätsunterlage finden sich zudem auch in der zweiten Prioritätsunterlage GB 0008837.7 auf Seite 8, Zeilen 27-29 und Anspruch 11.