In Anspruch 1 sind dies der erweiterte Bereich des Alkoholanteils, die Verallgemeinerung des konkreten Benzylbenzoats auf die generischen nicht-wässrigen Ester-Lösungsmittel und die Erweiterung des Anteils an Benzylbenzoat bzw. an Ester-Lösungsmittel. Bei den Ansprüchen 2, 4, 18, und 19 wurde zumindest die Verallgemeinerung hinsichtlich des Seite 16 O2015_012