Der Ausdruck "nicht-wässriges Esterlösungsmittel" steht unter anderem für Benzylbenzoat (Streitpatent Abs. 0029), während der Begriff "pharmazeutisch akzeptabler Alkohol" insbesondere Ethanol und Benzylakohol umfasst (Streitpatent Abs. 0028). Schliesslich definiert das Streitpatent in Abs. 0041 eine "therapeutisch signifikante Fulvestrantkonzentration im Blutplasma" als Konzentration von wenigstens 2.5 ngml-1 Fulvestrant im Blutplasma. 4.2.4 Prioritätsanspruch Die Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19 und 24 enthalten, wie von der Klägerin korrekt festgestellt, Gegenstände, welche gegenüber den Prioritätsunterlagen erweitert wurden: