Der abhängige Anspruch 30 legt fest, dass der pharmazeutisch annehmbare Alkohol ein Gemisch aus 10 Gew.-% Ethanol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, und 10 Gew.-% Benzylalkohol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, ist und die Formulierung 15 Gew.-% Benzylbenzoat, bezogen auf das Volumen der Formulierung enthält, sowie dass die Ricinoleat-Trägersubstanz Rizinusöl ist. Der abhängige Anspruch 31 legt schliesslich fest, dass die Formulierung in einer Spritze oder einem Fläschchen vorliegt. 4.2.3 Fachbegriffe