Mit dem abhängigen Anspruch 3 wird festgelegt, dass die Fulvestrantkonzentration im Blutplasma mindesten 2 Wochen lang 2.5 ngml-1 beträgt. Die abhängigen Ansprüche 5-8 schränken die Anteile des pharmazeutisch annehmbaren Alkohols weiter ein, während mit den abhängigen Ansprüchen 9-17 Einschränkungen hinsichtlich der Mengenanteile des pharmazeutisch annehmbaren nichtwässrigen Esterlösungsmittels gemacht werden. In den abhängigen Ansprüchen 20-22 werden sodann der pharmazeutisch annehmbaren Alkohol bzw. das pharmazeutisch annehmbare nichtwässrige Esterlösungsmittels auf spezifische Vertreter eingeschränkt.