Des Weiteren wurde seitens der Klägerin die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts im laufenden Einspruchsverfahren zur Teilanmeldung EP 2 266 573 (Streitpatent im parallelen Fall O2015_11) vorgelegt. Die Einspruchsabteilung kommt dabei zum Schluss, dass die EP 2 266 573 mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen ist. In der von der Klägerin ebenfalls genannten Entscheidung Seite 12 O2015_012 der Einspruchsabteilung vom 11. Februar 2015 wurde das Streitpatent dagegen aufrechterhalten.