Seite 11 O2015_012 keit des CH 696 260 B1 wird in einem separaten Verfahren geltend gemacht. 3.3 Als Nichtigkeitsgründe führt die Klägerin unzureichende Offenbarung (Art. 83 EPÜ), unzulässige Erweiterung (Art. 123 EPÜ), mangelnde Neuheit (Art. 54 EPÜ) sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) an. 3.4 Parallele Verfahren Die Parteien verweisen auf mehrere parallele Gerichtsverfahren in Deutschland, den Niederlanden, Spanien und der Schweiz.