Ziffer 4 gemäss Duplik) als verspätet erfolgtes neues Sachverhaltsvorbringen und damit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Streitpatent, Sachverhalt 3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Entwicklung, Herstellung und den Handel pharmazeutischer Produkte bezweckt. Die Klägerin gehört zu Teva Pharmaceutical Industries Ltd., einem multinationalen Pharmakonzern, der auf Generika spezialisiert ist.